Satzung und Geschäftsordnung


Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Liederkranz Wiernsheim Er hat seinen Sitz in Wiernsheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Verein hat einen oder mehrere Chöre bzw.Instrumentalgruppen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.
Alle in der Satzung genannten, auf Personen bezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral. Auf explizite weibliche Bezeichnungen wird verzichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss eines Kalenderjahrs bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist, oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Vorstand hört das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich an. Die Ausschlussentscheidung des Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Sonderumlage darf das Doppelte des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedsbeitrag.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

Weitere Gremien, die nicht Organe sind, können durch Satzungsbestimmung eingeführt werden; die Mitglieder dieser Gremien werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich, in der Regel im 1. Quartal, einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Einberufungsverlangen gefordert wird. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen schriftlich ein. Die Einladung gilt mit fristgerechter Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Wiernsheim als erfüllt.

Mit der Einladung gibt der Vorstand die Tagesordnung bekannt.
In die Einladung ist aufzunehmen, dass Anträge zur Tagesordnung innerhalb von 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet werden müssen.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, soweit die Satzung nicht einem anderen Organ die Zuständigkeit zuweist.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und etwaiger Sonderumlagen
  3. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung sowie die Änderung des Vereinszwecks
  4. Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere Ankauf von Grundstücken, Übernahme finanzieller Verpflichtungen des Vereins
  5. Beschlüsse über Verfügungsbeschränkungen des Vorstandes
  6. Aufnahme von Darlehen, Beteiligungen an anderen Vereinen oder Gesellschaften
  7. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden und
  2. seinem Stellvertreter als vertretungsbefugtem Vorstand
  3. einem oder mehreren Schriftführern
  4. sowie einem oder mehreren Kassenwarten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hat der Verein hauptamtliche Mitarbeiter, sind diese nicht in den Vorstand wählbar. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden.

Tritt ein Vorstand während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder wird aus dem Vorstand/ dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen besonderen Vertreter oder einen Geschäftsführer bestellen.

Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung bestimmen, dass einem Vorstandsmitglied für seine Vorstandstätigkeit eine Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Ehrenamtspauschale bezahlt wird. Der Beschluss wird der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand berichtet. Für einen solchen Beschluss sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Erste Vorsitzende, oder sein Vertreter, lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung zu versenden. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich, per E-Mail. Eine persönliche, mündliche Einladung ist auch zulässig. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 60% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse können im Eilfall auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung um zusätzliche Personen erweitert werden. Der Beschluss muss mit einer 3/4 Mehrheit erfolgen. Die erweiterten Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegung des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.

Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.

§ 9 Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks

Satzungsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder.
Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist die zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung anzugeben.

Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen bekannt zu geben. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens

Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, und der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins, wenn die auflösende Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins wird das nach der Liquidation verbleibende Vermögen der Gemeinde Wiernsheim zur Verwaltung bis zur Gründung eines neuen Gesangvereins i. S. v. § 2 der Satzung übergeben.

§11

Die vorliegende Satzung wurde am 20.03.2015 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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Geschäftsordnung des Liederkranz Wiernsheim e. V.

§ 1 Zweck der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung regelt die Organisation und Verwaltung des Vereins Liederkranz Wiernsheim e.V.

Änderungen der Geschäftsordnung werden durch den Vorstand vorbereitet und in der Mitgliederversammlung besprochen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet.

§ 2 Die Organisation des Vereins

Die Mitglieder des Vereins wirken in einzelnen Gruppen mit. Dies sind vorrangig die einzelnen Chorgruppierungen des Liederkranzes. Zusätzlich können weitere Gruppen gebildet werden, welche in Abstimmung mit der Vorstandschaft zusätzliche Aufgaben im Vereinsleben wahrnehmen.

Hauptziel aller Gruppen ist die Ausführung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins.

Die Gruppen organisieren sich eigenverantwortlich und legen ihre Funktionen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Gruppe fest.

Folgende Gruppen werden im Verein gebildet:

  1. - Chorische Gruppen / Chöre:
    1. KidsHits (Kinderchor)
    2. Chor & the Gang (Jugendchor)
    3. Ohrwurm
  2. - Unterstützende Gruppen
    1. Kultur und Genuss
    2. Öffentlichkeitsarbeit
    3. Jugendarbeit
  3. - Kultur- und Musikausschuss

Jede unterstützende Gruppe besteht aus einem Sprecher und beliebig vielen weiteren Mitgliedern, die nicht zwingend Vereinsmitglieder sein müssen. Die Sprecher der unterstützenden Gruppen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in den Vorstand gewählt.

Die Chorleiter der chorischen Gruppen bilden gemeinsam den Kultur- und Musikausschuss. Sie sollen an allen Vorstandssitzungen teilnehmen, in denen Kulturthemen besprochen werden. Die Chorleiter sind bei allen Kulturthemen stimmberechtigt.

§ 3 Mitgliedsbeiträge

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.03.2023 sind die Mitgliedsbeiträge mit Wirkung zum 01.01.2024 wie folgt festgelegt:

  1. Aktives erwachsenes Mitglied 150,- €
  2. Aktive Kinder und Jugendliche in Ausbildung 60,- €
  3. Fördermitglieder 60,- €

Weitere Bestimmungen:

  1. Als jugendlich gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
  2. Ehrenmitglieder können lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.01.1999 auf Antrag beitragsfrei gestellt werden.
  3. Fördermitglieder, die aktiv im Vorstand oder einer unterstützenden Gruppe mitarbeiten, können durch Vorstandsbeschluss beitragsfrei gestellt werden.
  4. Wenn mehrere Kinder einer Familie Mitglieder im Liederkranz Wiernsheim sind, ist ab dem dritten Kind die Mitgliedschaft frei. (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.01.1999).
  5. Aktive jugendliche verdienende Mitglieder zählen zur Kategorie der aktiven Erwachsenen.
  6. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.08. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.
  7. Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus dem zu diesem Stichtag gültigen Status des Mitglieds.
  8. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 30.06. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.

§ 4 Vereinskonto

Bank

Volksbank pur eG

IBAN

DE63 6619 0000 0029 1048 91

BIC

GENODE61KA1

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 5 Ehrungen

Langjährige Mitglieder werden üblicherweise während der Mitgliederversammlung geehrt.

Ehrung für langjährige Mitgliedschaft:
Der Verein überreicht für ununterbrochene Mitgliedschaft von 25, 40, 50, 60, 70 und 80 Jahren eine Urkunde.
Ehrenmitglieder des Vereins sind aktive und fördernde Mitglieder mit mindestens 40-jähriger Mitgliedschaft.

§ 6 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Aufgaben 1. und 2. Vorsitzender:

  1. Vorbereitung und Durchführung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
  2. Mitgliederpflege
  3. Vertretung des Vereins nach außen

Aufgaben Kassier:

  1. Buchführung aller Ein- und Ausgaben des Vereins
  2. Kontakte zum Finanzamt pflegen
  3. Pflege der Mitgliederdaten
  4. Begleitende Finanzaufgaben bei Veranstaltungen und Festen

Aufgaben Schriftführer:

  1. Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung anfertigen
  2. Bestandsmeldung und Ehrungen
  3. GEMA-Meldung

Aufgaben gesamter Vorstand:

  1. Soziales + Jugend
  2. Jahresplanung
  3. Alles rund um den Probenraum
  4. Anträge auf Fördermittel

§ 7 Aufgaben der unterstützenden Gruppen

Aufgaben der Gruppe Öffentlichkeitsarbeit:

  1. Pflege der Homepage
  2. Pressearbeit
  3. Werbung
  4. Sponsorensuche und -pflege

Aufgaben der Gruppe Kultur und Genuss:

  1. Reservierung Veranstaltungsort
  2. Gemeinsam mit der Vorstandschaft Bewirtung festlegen
  3. Gesamtorganisation der Bewirtung
  4. Dekoration

Aufgaben der Gruppe Jugendarbeit:

  1. Organisatorische Unterstützung der Kinder- und Jugendchorleitung
  2. Zusammenarbeit mit anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen (z.B. Schule)
  3. Anbindung an und Vertretung der Kinder- und Jugend in der Vorstandschaft
  4. Mitwirkung bei Aktionen für Kinder- und Jugend (z.B. Kindererlebnistage)

§ 8 Datenschutzbestimmungen

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Geschäftsordnung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Geschäftsordnung stimmen die Mitglieder der

  1. Speicherung
  2. Bearbeitung
  3. Verarbeitung
  4. Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

  1. Auskunft über seine gespeicherten Daten
  2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  3. Sperrung seiner Daten
  4. Löschung seiner Daten

Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder des Weiteren der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

Folgende Daten werden gespeichert und verarbeitet:

  1. Name, Vorname, Anschrift
  2. Geburtsdatum
  3. Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
  4. Kommunikationsdaten (Telefon, Mobilfunkverbindung, E-Mailadresse)

Zusätzlich bei Funktionsträgern:

  1. Funktion im Verein

Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziffer 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Chorverband, den Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.

Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.

Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht:

  1. Auskunft über seine gespeicherten Daten
  2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  3. Sperrung seiner Daten
  4. Löschung seiner Daten

zu verlangen. Dies hat in schriftlicher Form an ein Mitglied der Vorstandschaft zu erfolgen. Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder des Weiteren der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 9 Inkrafttreten

Die vorliegende Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.03.2023 beschlossen.


§ 10 Änderungen der Geschäftsordnung

13.04.2023 - § 3 Mitgliedsbeiträge
Ergänzung über Änderung der Mitgliedsbeiträge ab 01.01.2024 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.03.2023

  1. Aktives erwachsenes Mitglied 150,- €
  2. Aktive Kinder und Jugendliche in Ausbildung 60,- €
  3. Fördermitglieder 60,- €

21.02.2024 - § 3 Mitgliedsbeiträge
Löschung der Aufstellung der Mitgliedsbeiträge gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.02.2012

  1. Aktives erwachsenes Mitglied 120,- €
  2. Aktive Kinder und Jugendliche in Ausbildung 48,- €
  3. Fördermitglieder 48,- €

21.02.2024 - § 9 Inkrafttreten
Beschlussdatum des Inkrafttretens der Geschäftsordnung von 01.03.2019 auf 02.03.2023 geändert.

22.02.2024 - § 2 Die Organisation des Vereins
Löschung der chorischen Gruppe Chordination wegen Auflösung in 2023 und Ergänzung der in 2022 gegründeten chorischen Gruppe Chor & the Gang.

22.02.2024 - § 4 Vereinskonto
Änderung des Vereinskontos

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Downloads

Satzung vom 20.03.2015
PDF-Doku (106 KB)
Geschäftsordung vom 22.02.2024
PDF-Doku (132 KB)
Aufnahmeantrag, gültig ab 2024
PDF-Doku (75 KB)

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